D&O-Versicherung
Führungsverantwortung reicht bis ins Privatvermögen.
Geschäftsführer und Vorstände haften für Managementfehler persönlich. Wir sichern Ihre Führungskräfte gegen diese Haftungsansprüche ab – inklusive der Abwehrkosten bei unberechtigten Forderungen.
- Privatvermögen der Führung geschützt
- Abwehrkosten inbegriffen
- Auf Ihre Unternehmensgröße geprüft
Managementfehler treffen das Privatvermögen.
Für Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Organtätigkeit haften Geschäftsführer und Vorstände persönlich. Schon eine Fehlentscheidung kann zu Ansprüchen führen, die das private Vermögen der Führungskräfte gefährden.
- Schutz des Privatvermögens von Geschäftsführung und Vorstand bei persönlicher Haftung.
- Absicherung bei Fehlentscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung.
- Übernahme der Rechtsverteidigungskosten (Abwehrkosten) bei Haftungsansprüchen.
- Mehr Attraktivität für Führungskräfte durch eine abgesicherte Haftung.
Wer als Organ persönlich haftet
Nicht nur die Geschäftsführung einer GmbH trägt ein persönliches Haftungsrisiko – je nach Rechtsform und Funktion sieht die typische Haftungssituation unterschiedlich aus.
Geschäftsführer (GmbH)
Angestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH haften gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen grundsätzlich mit dem eigenen Vermögen – die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht die Geschäftsführung selbst.
Vorstand (AG)
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft unterliegen einem eigenständigen Sorgfaltsmaßstab und tragen dieselbe persönliche Verantwortung wie GmbH-Geschäftsführer – mit denselben Konsequenzen für das Privatvermögen bei einer Pflichtverletzung.
Aufsichtsräte & Beiräte
Auch Mitglieder eines Aufsichts- oder Beirats können für eine mangelhafte Überwachung der Geschäftsführung persönlich in Anspruch genommen werden.
Vereinsvorstände
Ehrenamtliche und hauptamtliche Vorstandsmitglieder von Vereinen haften rechtlich grundsätzlich genauso wie Geschäftsführer eines Unternehmens – oft ohne ausreichende Rücklagen im Hintergrund.
Erst verstehen. Dann absichern.
Wir nehmen die Haftungssituation Ihrer Führungskräfte auf und stimmen den Deckungsumfang gemeinsam mit Ihnen auf Ihre Unternehmensgröße ab.
- 1
Organ und persönliche Haftungssituation verstehen
Wir nehmen die Organstruktur und die persönliche Haftungssituation der Geschäftsführung oder des Vorstands auf – als Grundlage für die weitere Einordnung.
- 2
Bestehende Absicherung und Unternehmensstruktur prüfen
Kennzahlen wie Eigenkapital und Jahresergebnis sowie die Konzern- und Beteiligungsstruktur – auch mit Blick auf Tochtergesellschaften im Ausland – fließen in die Einschätzung ein.
- 3
Relevante Haftungsrisiken und Deckungsbedarf einordnen
Auf Basis von Unternehmensgröße, Branche und Risikoprofil ordnen wir die relevanten Haftungsrisiken ein und leiten daraus den passenden Deckungsbedarf ab.
- 4
Passende D&O-Konzeption vorbereiten
Deckungssumme und Vertragsbausteine werden festgelegt – der Versicherungsschutz gilt für alle amtierenden Organmitglieder, ohne dass diese selbst Vertragspartei werden müssen.
- 5
Antrag und weitere Vorgehensweise begleiten
Wir begleiten Sie durch die Antragstellung und stehen auch danach als fester Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung.
Diese Unterlagen sind für eine zügige Risikoprüfung typischerweise hilfreich
Die tatsächlich benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Unternehmensgröße und Versicherer. Diese Angaben helfen typischerweise für den Einstieg ins Gespräch.
- Aktueller Jahresabschluss
- Angaben zu Umsatz und Eigenkapital
- Übersicht der Konzern- und Beteiligungsstruktur inkl. Auslandsgesellschaften
- Angaben zu geplanten oder erfolgten Übernahmen/Fusionen
- Auskunft zu bereits erhobenen oder bekannten drohenden Ansprüchen
Wie die D&O-Versicherung abgrenzt
Diese Punkte ordnen wir gemeinsam für Ihre Organstellung ein.
- Wissentliche oder vorsätzlich pflichtwidrige Handlungen sind ausgeschlossen – geschützt wird die redliche, aber im Ergebnis fehlerhafte unternehmerische Entscheidung. Die Beweislast dafür liegt beim Versicherer, nicht beim Organmitglied.
- Banken, Versicherer, Fondsgesellschaften und börsennotierte Unternehmen sind bei vielen Konzepten vom Standardprodukt ausgenommen, da eigene, spezialisierte Deckungen existieren.
- Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchserhebung während der Vertragslaufzeit (Claims-made-Prinzip), nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung.
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Ein fester Ansprechpartner
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Individuelle Prüfung im Einzelfall
Keine Lösung von der Stange. Jede Empfehlung entsteht aus Ihrer konkreten Situation – geprüft, bevor sie ausgesprochen wird.
Häufige Fragen zur D&O-Versicherung
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Ihr Ansprechpartner
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